28. Mobiltelefone Soweit die Vorinstanz die Nichtherausgabe der Mobiltelefone der Beschuldigten einzig mit deren Qualität als Beweismittel begründete (vgl. S. 106 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 436 f.), kann ihr nach den hiervor ergänzend gemachten theoretischen Ausführungen (E. 27 oben) nicht gefolgt werden. Verurteilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln gleichermassen zur Rückgabe (nach Eintritt der Rechtskraft).