Dies gilt jedoch nur, wo keinerlei andere Gründe die Beschlagnahme getragen hatten. Soweit sie sich, ausweislich des Beschlagnahmebefehls, auch, und sei es nur nebenher, auf Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes beziehen, hat sich das weitere Vorgehen an der Beschlagnahme zu Einziehungszwecken auszurichten. Da ein reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss, hat der Endentscheid dies im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids, der sie anordnet (zum Ganzen BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar