Ergänzend ist festzuhalten, dass die Entscheidung über Rückgabe oder Einziehung u.a. davon abhängt, aus welchem Grund ein Objekt mit Beschlag belegt ist. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben, denn diesfalls bestehen nie Gründe für seine Einziehung. Dabei kommt es auf den Inhalt des Urteils nicht an: Verurteilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln beide gleichermassen zur Rückgabe. Dies gilt jedoch nur, wo keinerlei andere Gründe die Beschlagnahme getragen hatten.