O., N 261 mit den entsprechenden Literaturhinweisen). SCHOLL selbst schlägt ebenfalls vor, den vermischt finanzierten Vermögenswert zu verwerten oder dem Inhaber die Möglichkeit zum Auskauf des illegalen Anteils zu geben (SCHOLL, a.a.O., N 260) und führt aus, welche der beiden Varianten gewählt werde, hänge vom Verhältnis zwischen illegalem und legalem Anteil ab. Sei der legale Anteil wesentlich grösser als der illegale, so müsse die Möglichkeit des Auskaufs gewählt werden. Es sei immer der Verhältnismässig-