Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert nicht. SCHOLL verweist auf die bisherige Lehre, bei der durch SCHMID die Ansicht vertreten wird, dass dem Inhaber des Vermögenswerts vermischter Herkunft die Möglichkeit des Auskaufs des illegalen Anteils gegeben werden müsse, wenn von dieser nicht Gebrauch gemacht werde, sei das Einziehungsobjekt zu verwerten. BAUMANN vertritt die Ansicht, dass Vermögenswerte vermischter Herkunft einzuziehen und zu verwerten sind, wobei vom Verwertungserlös der über den deliktischen Anteil herausgehende Anteil herauszugeben sei (SCHOLL, a.a.O., N 261 mit den entsprechenden Literaturhinweisen).