70/71 N 47). In BGE 126 I 97, E. 3.c)bb) hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass sowohl echte als auch unechte Surrogate eingezogen werden können. Daher bezeichnet SCHOLL die Unterscheidung zwischen echten und unechten Surrogaten zu Recht als irrelevant (SCHOLL a.a.O., N 224). Er ruft zudem in Erinnerung, dass für die Einziehbarkeit des Surrogats entscheidend ist, dass der Nachweis gelingt, dass ein bestimmter Vermögenswert den ursprünglich direkt durch die Straftat erlangten Vermögenswert ersetzt hat. Dabei ist die „Länge der Surrogatskette“ nicht relevant, entscheidend bleibt bloss die Bestimmbarkeit (SCHOLL, a.a.O., N 234 f.).