Lehre und Rechtsprechung unterschieden bis anhin zwischen echten und unechten Surrogaten. Sogenannte unechte Surrogate sind dann gegeben, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen anfiel und der 'paper trail' des Surrogats bis zum deliktischen Ursprung zurückverfolgt werden kann (BGE 126 I 97 E. 3.c.bb, S. 105 ff.). Echte Surrogate liegen nach SCHMID dann vor, wenn der ursprüngliche Geldwert seine Form verliert, indem daraus Sachwerte angeschafft werden.