70 StGB ist ein doppelter: Einerseits sollen deliktisch begründete Vermögensvorteile abgeschöpft werden, weil es sozialethisch nicht zu verantworten ist, Begünstigte im Besitz solcher Vermögensvorteile zu belassen. Es gilt demnach der Grundsatz „strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen“ (so schon BGE 105 IV 169, E. 1.c.). Andererseits soll – ähnlich wie beim Straftatbestand der Geldwäscherei – verhindert werden, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte in die legale Wirtschaft gelangen. Als Einziehungsobjekt bietet sich primär der unmittelbar aus der Straftat herrührende Vermögenswert (Originalwert) an.