Ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn - die betreffenden Vermögenswerte dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes direkt ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB); - ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB); - das Recht zur Einziehung verjährt ist, wobei die Verjährung nach sieben Jahren eintritt, sofern die