70 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn - die betreffenden Vermögenswerte dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes direkt ausgehändigt werden (Art.