27. Theoretische Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Einziehung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 434 f. [Hervorhebungen im Original]): Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen.