41 und Art. 50 Abs. 2 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO zu verurteilen, der Zivilklägerin CHF 60'400.00 Schadenersatz zu zahlen, im Umfang von CHF 21'100.00 unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 2 ist in Anwendung derselben Bestimmungen zu verurteilen, der Zivilklägerin CHF 21'100.00 Schadenersatz zu zahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1. Es ist festzustellen, dass der Zivilklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung bereits CHF 1'866.95 zurückerstattet wurden (pag. 18 547 f.). VIII. Beschlagnahmte Gegenstände