80 Bargeld, dessen Einziehung er durch seine Geldwäschereihandlung vereitelte. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR in Bezug auf die am 23. Februar 2021 einbezahlten CHF 8'500.00 ebenfalls erfüllt. Zins ist keiner beantragt. In Anwendung von Art. 50 Abs. 1 OR haftet der Beschuldigte 2 im Umfang von CHF 21'100.00 (CHF 12'600.00 + CHF 8'500.00) solidarisch mit dem Beschuldigten 1. Dasselbe gilt spiegelbildlich für den Beschuldigten 1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 gemäss Art. 41 und Art.