Weiter hat er sich u.a. der mehrfachen Geldwäscherei, begangen am 23. Februar 2021 im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00, strafbar gemacht. Der Bargeldbetrag von CHF 8'500.00, die der Beschuldigte 2 am 23. Februar 2021 zusammen mit dem Beschuldigten 1 tranchenweise in Bitcoin- Automaten einzahlte, stammen aus einem Vermögensdelikt (Betrug) zum Nachteil der Zivilklägerin. Gemäss der in Erwägung 25 angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung haftet der Beschuldigte 2 somit auch für das deliktisch erbeutete