Zins ist keiner beantragt. Der Beschuldigte 2 hat sich u.a. der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen in Gehilfenschaft am 24. Februar 2021 zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 12'600.00, strafbar gemacht. Er verursachte der Zivilklägerin damit widerrechtlich einen Schaden im entsprechenden Umfang, womit die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind. Weiter hat er sich u.a. der mehrfachen Geldwäscherei, begangen am 23. Februar 2021 im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00, strafbar gemacht.