26. Subsumtion Die Zivilklägerin macht Schadenersatz in Schadenshöhe geltend (pag. T-14 002 001 ff.). Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch) strafbar gemacht. Er verursachte der Zivilklägerin damit widerrechtlich einen Schaden in der Höhe von CHF 60'400.00. Im Betrag von CHF 12'400.00 blieb es beim Versuch. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind erfüllt. Zins ist keiner beantragt.