Ergänzend ist mit Blick auf die nachfolgende Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2 festzuhalten, dass der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar primär die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege schützt, in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates aber auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten dient. Der Schaden besteht laut Bun-