41 OR N 2c). Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte möglichst so zu stellen ist, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Daher ist neben dem eigentlichen Schadenersatz ein Schadenszins geschuldet, und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell auswirkte. Im Unterschied zum Verzugszins ist weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuldners vorausgesetzt. Der Satz des Schadenszinses beträgt grundsätzlich 5%, andere Parteiabreden oder der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten (vgl. BGE 131 II 227 E. 4.2, S.226 ff.; Kessler, a.a.O., Art. 42 N 5).