a.), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber noch nicht spruchreif ist (lit. d). Im Adhäsionsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Damit bleibt es der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, so ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N 22).