122 StPO N 5a). Das Bundesgericht stellte im Entscheid 6B_1310/2021 E. 3.1.1 und E. 3.4.2 klar, dass keine vertraglichen Ansprüche im Strafprozess geltend gemacht werden können. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird gemäss Abs. 2 u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a.), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit.