Der Kreis der zulässigen Gegenstände des Adhäsionsprozesses ist daher enger als im Zivilprozess. Nicht jeder zivilrechtliche Anspruch, der mit einer Straftat bzw. dem Verdacht auf eine solche verknüpft ist, kann adhäsionsweise geltend gemacht werden. Entsprechend dem Zweck der Adhäsionsklage, nämlich einer raschen und unbürokratischen Schadensregulierung zugunsten der geschädigten Partei, handelt es sich vor allem um vermögensrechtliche Ansprüche, welche der freien Disposition der Parteien unterliegen. In erster Linie können mit einer Adhäsionsklage Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art.