25. Theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Zivilpunkt kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 432 f.): Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Daraus geht hervor, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat herleiten muss. Der Kreis der zulässigen Gegenstände des Adhäsionsprozesses ist daher enger als im Zivilprozess.