III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 306). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten, womit die Kammer in Bezug auf das Widerrufsverfahren ans Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe auch E. 5 oben) und analog der Vorinstanz maximal eine Verwarnung aussprechen könnte. Weil die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist (vgl. pag. 18 805), wird indessen darauf verzichtet. VII. Zivilpunkt