Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte 2 somit während der Probezeit. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, verwarnte den Beschuldigten 2 aber stattdessen (S. 102 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 432 bzw. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;