Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, von einer Ausschreibung [der Landesverweisung] im SIS sei abzusehen (pag. 18 890). Eine SIS-Ausschreibung dehnte die Landesverweisung in räumlicher Hinsicht massiv aus, was die strafrechtliche Massnahme der Landesverweisung nochmals deutlich verschärfte. Die Kammer erachtet sich in Bezug auf die Frage, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist, deshalb ans Verschlechterungsverbot gebunden (siehe auch E. 5 oben).