24. Verzicht auf SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS), weil diese den Beschuldigten 1 zusätzlich kulturell isolieren und mithin eine weitere Härte darstellte (S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 426). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, von einer Ausschreibung [der Landesverweisung] im SIS sei abzusehen (pag.