So will er weder im vorliegenden Fall etwas «falsch gemacht» haben, noch will er die Schuld an seinen früheren Delikten tragen (siehe auch E. 20.2.3 oben). Auch wenn beim Beschuldigten 1 gestützt auf die Vorstrafen und das vorliegende Verfahren von keiner signifikant erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt verletzt, ohne bisher die Verantwortung dafür übernommen zu haben.