Damit einhergehend machte er sich der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei strafbar, wofür er – neben der Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs – zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen verurteilt wird. Der Beschuldigte 1 ist sodann zweifach vorbestraft und zeigte sich hinsichtlich der begangenen Taten, selbst hinsichtlich derjenigen, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, auch noch im vorliegenden Berufungsverfahren weder einsichtig noch reuig. So will er weder im vorliegenden Fall etwas «falsch gemacht» haben, noch will er die Schuld an seinen früheren Delikten tragen (siehe auch E. 20.2.3 oben).