handelt, die zugleich einer vulnerablen Zielgruppe angehört (alte Menschen), als hoch zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Der gewerbsmässige Betrug, an welchem er sich vorsätzlich beteiligte, war professionell geplant und organisiert, wobei er sich zum eigenen finanziellen Vorteil als Abholer einspannen liess. Damit einhergehend machte er sich der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei strafbar, wofür er – neben der Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs – zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen verurteilt wird.