Diesen privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung gegenüber: Der Beschuldigte 1 beging einen gewerbsmässigen Betrug im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch), mithin ein Verbrechen, was nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sanktioniert wird und wofür der Beschuldigte 1 im konkret vorliegenden Fall zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wird. Der Deliktsbetrag ist in Anbetracht, dass es sich bei der geschädigten Person um keine juristische, sondern um eine natürliche Person