76 oben). Die Söhne des Beschuldigten 1 sind sodann erwachsen bzw. beinahe erwachsen. Die Familie pflegt zwar ein enges Verhältnis, lebt zusammen und unterstützt sich gegenseitig in finanzieller Hinsicht. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit der Söhne vom Beschuldigten 1 ist jedoch nicht auszumachen, zumal ein Sohn erwerbstätig ist und die Familie finanziell unterstützt, während die beiden anderen ihre Ausbildungen in absehbarer Zeit abschliessen werden.