8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht verletzt, da ihr als ap.________ Staatsbürgerin mit einem weiterhin vorhandenen sozialen Netzwerk in AP.________ ohne weiteres möglich bzw. zumutbar ist, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten 1 für die beschränkte Zeit der Landesverweisung in AP.________ zu gestalten, wenn dies denn ihr Wunsch ist (siehe E. 23.2.4