ebenfalls nicht im Wege. Desgleichen gilt betreffend die vom Beschuldigten 1 geltend gemachte Bedrohungssituation aufgrund seiner angeblichen früheren Mitgliedschaft in der AY.________. Diesbezüglich kann auf die voranstehenden Ausführungen in den Erwägungen 23.2.5 und 23.2.6 verwiesen werden. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten 1 zwar eine persönliche Härte aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 23.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art.