So konnte er sich bereits während seines jüngsten Aufenthalts anfangs 2024 während 20 Tagen bei Verwandten seiner Ehefrau aufhalten (pag. 18 836 Z. 2 und Z. 10), was, wie seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung implizieren, auch zukünftig möglich sein dürfte (vgl. pag. 18 840 Z. 7 f.). Der Ehefrau des Beschuldigten 1 ist es aus den in Erwägung 23.2.4 genannten Gründen ohne weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Ehe- bzw. Familienleben mit dem Beschuldigten 1 während der Dauer der Landesverweisung in AP.________ zu pflegen, wenn dies denn ihr Wunsch ist.