Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 seit 33 Jahren in der Schweiz lebt und mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinsamen, mittlerweile (im Urteilszeitpunkt fast) erwachsenen Kindern in einer Wohnung wohnt, stellt die Landesverweisung zwar eine persönliche Härte dar. Gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB spricht jedoch, dass der Beschuldigte 1 trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kaum Deutsch spricht und sozial wenig integriert ist.