Die Tatsache, dass die allgemeine wirtschaftliche Situation in der Schweiz besser sein dürfte als in AP.________, trifft schliesslich auf Landesverweisungen in zahlreiche Länder der Welt zu und stellt keine vergleichsweise besondere Härte dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Dem Beschuldigten 1 droht in AP.________ ferner – entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung – weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. So stellt gemäss Auskunft des SEM vom 29. Januar 2024 eine allfällig frühere Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zur AY.