Ferner ist aktenkundig, dass der Beschuldigte 1 in den letzten Jahren wiederholt nach AP.________ reiste und zuletzt im Januar/Februar 2024 während 20 Tage dort weilte, ehe er aufgrund der Gerichtsverhandlung im vorliegenden Verfahren in die Schweiz zurückreiste (pag. T-14 001 002, pag. T-14 001 035, pag. 18 791 und pag. 18 836 Z. 2). Der Beschuldigte 1 scheint in AP.________ somit nach wie vor über ein intaktes soziales Netzwerk zu verfügen, auf das er im Falle einer Eingliederung zurückgreifen könnte. Die Sprache stünde ihm dabei ebenfalls nicht im Weg.