73 ne Reintegration in AP.________ aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwar mit allfälligen Schwierigkeiten verbunden, insgesamt aber nicht unmöglich sein dürfte, da er AP.________ erst im Alter von knapp 20 Jahren verlassen habe, annahmeweise über gute Kenntnisse der heimatlichen Sprache verfüge, mit der dortigen Kultur und den Gegebenheiten vertraut sowie mit einer Landsfrau verheiratet sei (pag. 18 553). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschuldigte 1 zu Hochzeitsfeiern in AP.________ und AX.________ eingeladen wurde.