__ arbeitet, substanziell zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie beiträgt. Auch die vom Beschuldigten 1 vorgebrachte Lohnerhöhung ab März 2024 vermag daran nichts zu ändern, da sein Lohn – soweit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegend – gepfändet wird. Dass aufgrund anderer Umstände ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und seinen Söhnen besteht, ist schliesslich weder ersichtlich noch geltend gemacht.