Eine finanzielle Unterstützung der Söhne durch den Beschuldigten 1 scheint demnach nur bei Eingehung von (weiteren) Schulden oder finanzieller Unterstützung durch das Gemeinwesen oder andere Familienangehörige möglich. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist denn auch davon auszugehen, dass der mittlere Sohn, der über zwei Lehrabschlüsse verfügt und in einem 80%-Pensum bei der BA.________ arbeitet, substanziell zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie beiträgt.