Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unabhängig zu leben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BGE 145 I 227 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.1). Volljährige Kinder seien selber dafür verantwortlich, ein für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen zu erzielen. Ob die Person eine Lehre absolviert habe oder nicht, könne keine Rolle spielen. Selbst eine vorübergehende finanzielle Abhängigkeit des volljährigen Kindes vermöge keinen Här-