Der jüngste Sohn befindet sich im 2. Lehrjahr als AZ.________ (Beruf) und damit ebenfalls noch in Ausbildung (pag. 18 836 Z. 36). Mit seinem Lehrlingslohn dürfte er zumindest über eine teilweise finanzielle Unabhängigkeit verfügen – eine spezifische finanzielle Unterstützung durch die Familie erwähnte der Beschuldigte 1 jedenfalls nicht, auch wenn er angab, sie würden in finanzieller Hinsicht als «Familie funktionieren» und «zueinander schauen» (pag. 18 836 Z. 42 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unabhängig zu leben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BGE 145 I 227 E. 5.3;