Der mittlere Sohn ist sodann erwerbstätig (pag. 18 836 Z. 37 f.) und finanziell unabhängig, so dass betreffend den mittleren Sohn auch in finanzieller Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigen 1 besteht. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 ist es vielmehr der Sohn, der die Familie finanziell unterstützt (pag. 18 836 Z. 43). Der älteste Sohn befindet sich demgegenüber noch im Bachelorstudium, das er voraussichtlich nächstes Jahr abschliessen wird (pag. 18 836 Z. 26 f.). Er wird gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 von der Familie finanziell unterstützt, da er in Ausbildung sei (pag. 18 836 Z. 42 f.). Der jüngste Sohn befindet sich im 2. Lehrjahr als AZ.