Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich O.________ als berufstätigte Schweizer Staatsbürgerin nicht in einer (wirtschaftlichen) Abhängigkeit vom Beschuldigten 1 befindet. Sollte sie sich zum Verbleib in der Schweiz entscheiden, ist zu erwarten, dass sie sich in der Schweiz selbständig eine Existenz aufbauen resp. erhalten kann. In Bezug auf die drei Söhne ist zunächst zu prüfen, ob deren Beziehung zum Beschuldigten 1 überhaupt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die drei Söhne des Beschuldigten 1 verfügen über eine Schweizer Staatsbürgerschaft und damit über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.