71 Schweiz bleiben dürften, zumal sie (bzw. der jüngste Sohn am .________) volljährig und in der Schweiz aufgewachsen sind und hier ihre Ausbildungen absolvier(t)en, vermag daran nichts zu ändern. Die Beziehung des Beschuldigten 1 zu seiner Ehefrau fällt somit zwar in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Da ihr eine Übersiedelung nach AP.________ jedoch ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, würde das Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 nicht berührt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich O._____