O.________ hat ihnen gegenüber keine Betreuungspflichten mehr. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es O.________ ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten 1 zumindest für die Dauer der Landesverweisung nach AP.________ überzusiedeln und ihr Eheleben mit ihm dort zu pflegen, wenn dies denn ihr Wunsch ist. Dass sie in der Schweiz sowohl sprachlich als auch beruflich integriert ist und die drei gemeinsamen, hier geborenen Kinder voraussichtlich in der