Der Beschuldigte 1 hat nebst seiner Kernfamilie und der im AV.________(Kanton) lebenden Familie der Schwester seiner Ehefrau keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen in der Schweiz; anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe hier niemanden, ausser seiner Frau und seinen Kindern (pag. 18 840 Z. 19 und Z. 23 f. sowie ferner pag. 18 255 Z. 233). Die Mutter des Beschuldigten 1 lebt gemäss dessen Angaben in AP.________ (pag. 18 257 Z. 305). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte 1 während des laufenden Strafverfahrens zu Hochzeiten von Verwandten bzw. Bekannten in AX.