69 Der Beschuldigte 1 scheint mithin zwar gesundheitlich angeschlagen und vom vorliegenden Verfahren mitgenommen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Leiden in AP.________ nicht behandelt werden könnten, fehlen. Die psychische Belastung ist einem Strafverfahren zudem bis zu einem gewissen Grad immanent. Gesamthaft steht der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 23.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte 1 ist mit O.________, welche sowohl ap.