Staatsbürgerin ist, aber damals bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, wurde dem Beschuldigten 1 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) erteilt. Seit dem 24. Oktober 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), deren Kontrollfrist bis am 27. Oktober 2025 gültig ist (zum Ganzen pag. 18 552). Der Beschuldigte 1 reiste somit als 20-jähriger in die Schweiz ein, wo er nun seit 33 Jahren lebt. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist damit zweifellos lang,