Am 15. Februar 1991 reiste der Beschuldigte 1 schliesslich im Rahmen des Asylverfahrens in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch vom 14. Februar 1991 wurde gemäss Auskunft des ABEV mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) vom 30. Juni 1997 abgewiesen. Aufgrund der Eheschliessung vom .________ 1997 mit O.________, welche ebenfalls ap.________ Staatsbürgerin ist, aber damals bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, wurde dem Beschuldigten 1 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) erteilt.